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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Firma Buggywelt
Inhaber: Markus Schneider
Hordeler Str. 10
44651 Herne
(im folgenden Verkäuferin genannt)

§ 1 Allgemeines
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für die Verkäuferin unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. (2) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.

§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (2) Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (3) Die Regelungen der Geschäftsbedingungen gelten - sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist - sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. (2) Bestellungen, an die der Käufer mindestens zwei Wochen gebunden ist, werden für die Verkäuferin bindend durch schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Lieferung binnen zwei Wochen nach Bestellung. (3) Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten um bis zu 10 % abweichen. (4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung seitens der Verkäuferin Dritten nicht zugänglich machen. (5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von der Verkäuferin nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurück erstattet. (6) Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten und Werbungen, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurden. (7) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern die Verkäuferin oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (2) Die Zahlung ist bei Übergabe fällig. Sie hat jedoch spätestens acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung der Rechnung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung (3) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Verkäuferin zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind - sofern der Käufer Unternehmer ist - mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Regeln. (4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. (5) Gegen Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen. (6) Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.

§ 5 Lieferung
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. (2) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. (3) Werden die Verkäuferin aufgrund eines Umstandes, den die Verkäuferin oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht von der Verkäuferin oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften die Verkäuferin nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3% des Lieferwertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 15% des Wertes der Lieferung geltend machen. (4) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. (5) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dieser beträgt 15% des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Den Vertragspartnern bleibt vorbehalten, einen höheren bzw. Niedrigeren Schaden geltend zu machen. (6) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft. (7) Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.

§ 6 Gefahrübergang - Verpackung
(1) Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. (2) Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf seine Kosten ab. (3) Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.

§ 7 Sachmangelhaftung
(1) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind - sofern dieser Unternehmer ist - vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt. Die Verkäuferin hat das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB. (2) Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Verkäuferin ist indes berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, sofern sie allein mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. (3) Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für die Verkäuferin unzumutbar, wenn der von uns nachgewiesene Kostenaufwand 25% des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung. (4) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (5) Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäuferin keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung - im unternehmerischen Geschäftsverkehr - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften die Verkäuferin insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. (6) Im Fall der Nachbesserung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Kosten bestimmen sich nach der jeweils aktuellen DAT/Schwacke-Liste. (7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können.. (8) Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist.

§ 8 Haftung aus anderem Rechtsgrund
(1) Eine über die unter Ziffer 7. verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB. (2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

§ 9 Unternehmerrückgriff
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von der Verkäuferin seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen. (2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten. (3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz. (4) Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behält sich die Verkäuferin das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. (2) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

§ 11 Veränderte Verhältnisse beim Käufer
(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die die Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat oder löst er sein Unternehmen auf, ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, Wechsel auf Kosten der Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern. (2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist die Verkäuferin berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

§ 12 Datenschutz
Die Verkäuferin ist berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

§ 13 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Firmensitz der Verkäuferin. (2) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Hagen Gerichtsstand. Die Verkäuferin ist in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist. (3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Stand 01.01.2007

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